Hartz IV-Neuregleungen ab April 2012

10. März 2012

1. Die Pflicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) (sogenannter Ein-Euro-Job) für unter 25jährige (U25) und für über 50jährige (Ü50) entfällt.

2. Dafür wird die Pflicht des Jobcenter (JC) für Ü25 zur vorrangigen Vermittlung in Ausbildung betont.

3. eine AGH kann nun unabhängig von den persönlichen Jobaussichten auf dem Arbeitsmarkt “zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit” zugewiesen werden.

4. Die vom Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung geprägten rechtlichen Voraussetzungen für AGHs werden Gesetzesgrundlage, Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt sind damit so gut wie unmöglich.

5. Die Zuweisungsdauer in AGHs wird auf 24 Monate innerhalb von fünf Jahren begrenzt.

6. Die Verwaltungskostenerstattung für Träger von AGHs wird auf 30 Euro pro Teilnehmer und Monat begrenzt, für Teilnehmer mit “besonderem Anleitungsbedarf” kann bei nachgewiesenem zusätzlichen Personalaufwand ein Zuschuss von max. 120 Euro pro Teilnehmer und Monat gezahlt werden. Maßnahmeträger können so insgesamt also max. 150 Euro pro Teilnehmer und Monat erhalten, damit werden die bisherigen Kostenerstattungen von durchschnittlich 500 Euro je Teilnehmer und Monat deutlich verringert, damit dürfte der Anreiz für Maßnahmeträger, (Sinnlos-) Maßnahmen nur zum Zweck des Selbsterhaltes durchzuführen, entfallen.

7. Eine AGH mit Entgeld (wie Bürgerarbeit, diese endet aber erst 31. Dezember 2014) entfällt.

8. Die Förderung von Arbeitsverhältnissen mittels Lohnkostenzuschüssen wird umgebaut:
Der Zuschuss ist – unabhängig vom vermittelten Erwerbslosen – auf 24 Monate innerhalb von 5 Jahren begrenzt, so werden die bisherigen Mitnahmeeffekte vermindert. Voraussetzung ist, dass mindestens 6 Monate Arbeitslosigkeit besteht, mindestens zwei besonders schwerwiegende Vermittlungshemmnisse bestehen, 6 Monate verstärkte vermittlerische Unterstützung (Aktivierungsphase) erfolgte, für die Dauer der Förderung vorrangiger kein ungeförderter Job gefunden werden kann und der Job vom JC vermittelt wurde. Die Förderung kann vom JC jederzeit beendet werden, das JC kann den AN jederzeit (z.B. in eine Eingliederungsmaßnahme) “abberufen”, was den AG zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt (Widerspruch zum Kündigungsschutz!). Ein so geförderter Job ist nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung (siehe dazu auch hier).

Da seit dem 6. April 2011 im Rahmen des Modellprojekts Bürgerarbeit bereits Arbeitnehmerüberlassung eingeführt wurde, steht zudem zu befürchten, dass dies auch auf derartig geförderte Jobs angewandt wird. Bisherige Träger von AGHs werden sich deshalb verm. vielfach zu zeitarbeitsähnlichen Firmen umstrukturieren und es wird ein neuer Markt entstehen, auf dem ALG II Empfänger durch diese Träger allein zu dem Zweck angestellt werden, um sie an Dritte auszuleihen und damit Geld zu verdienen. In Verbindung mit dem durch die Möglichkeit der Zuweisung aufgebauten Zwang, derartige Jobs annehmen zu müssen, wird der Niedriglohnsektor dadurch einen weiteren Aufschwung erfahren und der soziale Abstieg einen neuen Tiefpunkt.

9. Leistungen zur beruflichen Kenntnisvermittlung und betriebliche Maßnahmen (Praktika) werden auf 8, bei U25 auf bis zu 12 Wochen verlängert, reine Theoriemaßnahmen auf 6 Wochen,

10. die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit und die Erbringung von Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit haben Vorrang vor der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten,

Hinweis:
Ab 1 Janura 2013 benötigen Träger, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder Weiterbildung durchführen, eine neue Zulassung (nach § 176 SGB III). Bis dahin gilt die vor dem 1 April 2012 erteilte Zulassung nach den §§ 84 und 85 SGB III (a.F.) übergangsweise fort. (fm)

Quelle: gegen-hartz.de


Petition: Dienstanweisung offenlegen

2. Dezember 2011

Von einer Erwerbslosen-Initiative aus Fulda wurde eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht und kann online unterschrieben werden. Es soll erreicht werden, dass auch Optionskommunen, wie z.B. die Bergstraße mit Neue Wege, ihre Dienstanweisungen öffentlich machen müssen.

Hartz IV-Bezieher werden gegenüber den Betroffenen, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) betreut werden, benachteiligt. Weil die BA und die Kommunen in Mischverwaltung an das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gebunden sind, müssen sie ihre nicht geheimen Dienstanweisungen auf Anfrage herausgeben. Betroffenen, die in einer Optionskommune betreut werden, und deren Bundesland kein eigenes Informationsfreiheitsgesetz hat (wie z.B. Hessen), wird die Herausgabe verweigert. Während die BA ihre Dienstanweisungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen muss, gibt z.B. der Landkreis Bergstraße seine Dienstanweisungen nicht einmal auf Anfrage heraus.

Aus diesem Grunde hat Wolfgang Lörcher eine Petition an den Deutschen Bundestag gerichtet. Wir bitten darum, sie zu unterzeichnen. Dazu muss man auf der Seite registriert sein (dauert nur eine Minute). Danach kann man, wenn man will, auch andere Petitionen unterstützen.

Die Petition findet ihr hier:
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=21172


Rechtswidrige Eingliederungsvereinbarungen

17. November 2011

Um eine Eingliederung in das Berufsleben im Sinne des Gesetzgebers zu unterstützen, gibt es sogenannte Eingliederungsvereinbarungen. Die Betroffenen haben bei der Gestaltung kaum Möglichkeiten der Einflussnahme und werden zumeist zu Dingen gedrängt, die sie überhaupt nicht wollen. Der Vertrag wird immer unter Androhung der Mitwirkungspflicht (Sanktionen) geschlossen. Wer gegen die Vereinbarungen verstößt, wird mit Hartz IV Kürzungen bestraft.

Ein Bericht des Bundesarbeitsministeriums an den Haushaltsausschuss des Bundestags zeigte nun, dass ausnahmslos alle geprüften Eingliederungsvereinbarungen rechtswidrig waren. Die Prüfer des Ministeriums hatten zwölf Jobcenter von Berlin-Mitte bis Villingen-Schwenningen überprüft. Jede dritte Vereinbarung enthielt beispielsweise keine Angaben darüber, welchen Ein-Euro-Job der Betroffene ausüben soll. In nur zwei Drittel der geprüften Verträge wurde überhaupt vermerkt, welche Eigeninitiative erwartet wird. „Hierbei wurden allerdings häufig Textbausteine verwendet, die nicht individuell auf den Einzelfall eingingen“, heißt es in dem Prüfbericht.

Quelle: gegen-hartz.de


Bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs zahlt das Jobcenter

27. August 2011

Jobcenter sind dafür verantwortlich, wenn sie Hartz-IV-Empfängern einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job anweisen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bei einer öffentlichen Verhandlung am “Tag der offenen Tür”. Demnach müssen Jobcenter Arbeitslosen den üblichen Tariflohn zahlen, wenn es sich bei dem vermittelten Job nicht wie vom Gesetz verlangt, um “zusätzliche” Arbeit handelt, sondern der Job eine reguläre Beschäftigung verdrängt.

Im konkreten Fall hatte das Karlsruher Jobcenter eine Arbeitslose an ein Pflegeheim vermittelt, in dem sie als Putzfrau eingesetzt wurde. Das BSG verpflichtete die Jobcenter überdies, in ihren Zuweisungsschreiben an Arbeitslose die “konkret auszuübende Tätigkeit” im Ein-Euro-Job genau zu benennen, da “allein das Jobcenter” für die Eingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt “verantwortlich bleibt”.

Genaue Prüfung der Tätigkeiten

Damit müssen Jobcenter “nun sehr viel genauer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben achten und prüfen, für welche Tätigkeiten sie Ein-Euro-Jobs veranlassen”, sagte ein Mitarbeiter des Gerichts mit Blick auf die Konsequenzen der Entscheidung.

In Ein-Euro-Jobs können Empfänger von Hartz IV vermittelt werden. Die Maßnahme dient zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen. Sie ist aber seit ihrer Einführung im Jahr 2005 umstritten, weil in der Praxis gesetzliche Vorgaben oftmals umgangen werden und Einrichtungen die Ein-Euro-Jobber auf regulären Stellen einsetzen, um Kosten zu sparen.

AZ: B 4 AS 1/10 R

Quelle: tagesschau.de


Nachhilfe selber zahlen

14. Juni 2011

Die Regelungen zur Erstattung von Nachhilfekosten für Kinder von ALG II-Beziehern erweisen sich ein weiteres Mal als schwer durchschaubar. Scheitert die Nachhilfe, so bleiben die Eltern auf den Kosten sitzen.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main entschied über die Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht im Fall eines 16jährigen, der sowohl in Mathematik als auch in Physik schwächelte. Da aber die Nachhilfe, deren Kosten sich auf monatlich 76 Euro beliefen, nicht zu einer Verbesserung der Noten führten, sondern die Leistungen des Jugendlichen sogar schlechter wurden, wurde der Antrag abgelehnt, was das Gericht als rechtmäßig ansah. Da sich keine Verbesserung ergab, so das Gericht, sei die Nachhilfe nicht geeignet dafür, die erforderlichen Lernziele zu erreichen. Die Kosten für die erfolglose Nachhilfe sind somit von den Eltern bzw. dem Jugendlichen selbst zu tragen.