Sozialgericht urteilt: Hartz IV ist verfassungswidrig

25. April 2012

Einen ersten Durchbruch konnten Kläger vor dem Sozialgericht Berlin erreichen. Die Richter urteilten, dass der derzeit bemessene Hartz IV-Regelsatz gegen die bundesdeutsche Verfassung verstößt und sahen in den Regelleistungen eine „Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum“. Der Weg zum Bundesverfassungsgericht ist nunmehr geebnet, da die 55. Kammer ein Verfahren gegen das Jobcenter Berlin-Neukölln aussetzt und das Verfassungsgericht zur Prüfung anruft. Dieses soll abschließend entscheiden, ob die Hartz IV Regelsätze gegen das Grundgesetz verstoßen. (AZ: 55 AS 9238/12). Geklagt hatte eine dreiköpfige Familien, die auf das Arbeitslosengeld II angewiesen ist.

Bereits im Jahre 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die Bemessungsgrundlagen und Herleitung der Regelsätze für Kinder und Erwachsene als verfassungswidrig eingestuft und vom Gesetzgeber eine Neufassung verlangt. Diese wurde Anfang 2011 von der CDU/CSU/FDP-Bundesregierung mit Stimmen der SPD umgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht, so die Berliner Richter heute, habe dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) einen Gestaltungsspielraum zur Bestimmung des Existenzminimums eingeräumt. Das Gesetzgebungsverfahren müsse jedoch transparent erfolgen und methodisch und sachlich nachvollziehbar sein. Insoweit zulässig habe der Gesetzgeber zur Bemessung des Existenzminimums ein Statistikmodell verwandt, das auf einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS 2008) beruhe.

Schon die Auswahl der unteren 15 Prozent der Alleinstehenden als Referenzgruppe sei jedoch mit massiven Fehlern behaftet. Sie sei ohne nachvollziehbare Wertung und damit willkürlich erfolgt. Es sei nicht begründet worden, wie aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe auf eine Bedarfsdeckung der Leistungsberechtigten geschlossen werden könne. Die Referenzgruppe enthalte unter anderem auch Haushalte von Erwerbstätigen mit „aufstockendem“ Bezug von existenzsichernden Leistungen sowie Studenten im BAföG-Bezug und Fälle „versteckter Armut“. Es stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar, deren Ausgaben zur Grundlage der Berechnung existenzsichernder Leistungen zu machen. Darüber hinaus lasse das Ausgabeverhalten Alleinstehender keinen Schluss auf die besondere Bedarfslage von Familien zu. Nicht hinreichend statistisch belegt sei zudem, dass es mit den ermittelten Beträgen noch möglich sei, auf langlebige Gebrauchsgüter (Kühlschrank/Waschmaschine) anzusparen.

Auch der wertende Ausschluss bestimmter Güter und Dienstleistungen aus dem Ausgabekatalog der EVS 2008 sei jedenfalls hinsichtlich der Positionen Verkehr, Mahlzeiten in Restaurants/Cafés und Kantinen, Ausgaben für alkoholische Getränke, Schnittblumen und chemische Reinigung nicht nachvollziehbar begründet. Der Gesetzgeber verkenne insbesondere, dass das Existenzminimum auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu ermöglichen habe. Im Übrigen sei bei einem derart „auf Kante genähten“ Regelbedarf das Statistikmodell seiner Legitimation beraubt. Das Statistikmodell und die Gewährung pauschaler Leistungen beruhten gerade darauf, dass der Gesamtbetrag der Leistung es erlaube, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen. Dieser interne Ausgleich sei durch die umfangreichen Streichungen nicht mehr ausreichend möglich.

Angesichts des Ausmaßes der aufgezeigten Fehler seien die Vorschriften zur Höhe des Regelsatzes (§§ 19, 20, 28 SGB II) verfassungswidrig. Für alleinstehende Personen müsse ab 2012 ein monatlicher Fehlbetrag von 36,07 Euro, für die klägerische Bedarfsgemeinschaft von ca. 100 Euro angenommen werden.

Quelle: gegen-hartz.de


Regelsatz 2012

8. Dezember 2011

Eckregelsatz
Alleinstehende: 374 Euro
Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft: je 337 Euro
Kinder bis fünf Jahre: 219 Euro
Kinder von sechs bis dreizehn Jahren: 251 Euro
Kinder von 14 bis 17 Jahren: 287 Euro
18- bis 24-Jährige im elterlichen Haushalt Lebende und Personen dieser Altersgruppe, die ohne Zustimmung ausgezogen sind (U25 Regelung): 299 Euro

ALG II-Mehrbedarf 2012
Für besondere Lebensumstände gewährt die Bundesagentur Arbeitslosengeld II-Beziehern einen Zuschlag für einen Mehrbedarf. Dieser muss individuell beantragt werden und gilt nur bei Antragsstellung. Ab dem neuen Jahr 2012 werden die Beträge für Mehrbedarf jedoch nicht mehr gerundet.

Mehrbedarf für Schwangere
Ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent der Regelleistung.

Mehrbedarf für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren, bzw. zwei und drei Kindern unter 16 Jahren: 36 Prozent des Regelsatzes (Der Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern wird mit 12 Prozent des Regelsatzes pro Kind  – maximal 60 Prozent des Regelsatzes – berechnet.)

Mehrbedarf für erwerbsunfähige Schwerbehinderte
Erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G: 17 Prozent des Regelsatzes.

Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte
Erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Paragraph 33 des Sozialgesetzbuches IX erhalten: 35 Prozent des Regelsatzes.

Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung
Je nach Bedarf 25,56 bis 61,36 Euro (z.B. für cholesterinarme Kost oder Spezialnahrung wegen Diabetes).

ALG II-Mehrbedarf für Warmwasserbereitung
Es besteht Anspruch auf den neu eingeführten Mehrbedarf für Warmwasserbereitung, wenn die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung erfolgt (z.B. Durchlauferhitzer oder Gasetagenheizungen).
Der Mehrbedarf für Warmwasser für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen mit minderjährigem Partner beträgt 8,60 Euro. Für Partner ab 18 Jahren werden 7,75 Euro berechnet. 18- bis 24jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht volljährigen Kindern) erhalten 6,88 Euro. Für 14- bis 17-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht Kindern oder minderjährigen Partnern) werden 4,02 Euro berechnet. Kindern im Alter von sechs bis dreizehn Jahren steht ein Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 3,01 Euro zu. Für Kinder bis fünf Jahre wird 1,75 Euro angesetzt.

Quelle: gegen-hartz.de


Grüne gegen Hartz IV-Klage

3. Oktober 2011

Vor kurzem hatte ein Gutachten im Auftrag des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) massive verfassungsrechtliche Bedenken an der Berechnung der Hartz IV Regelsätze geäußert. Dies nahm die LINKE im Bundestag zum Anlass, um sich noch einmal an die Fraktionsspitzen von SPD und Grünen zu wenden, mit der Bitte, gemeinsam eine Normenkontrollklage einzureichen. Denn für die Einreichung einer solchen Klage bedarf es rein rechtlich gesehen der Unterstützung von mindestens 25 % der Bundestagsabgeordneten. Erst wenn diese Unterstützung vorhanden ist, kann direkt eine Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Da aber die Partei Die Linke nicht über einen solchen Anteil an Abgeordneten im Bundestag verfügt, ist für die Einreichung der Klage die Unterstützung der SPD und Grünen notwendig.

Im Gegensatz zu klagenden Hartz IV Betroffeneren, die sich aller Wahrscheinlichkeit über Jahre hinweg durch alle Instanzen klagen müssen, um dann endlich eine Verhandlung vor dem obersten Verfassungsgericht zu erreichen, könnte eine Normenkontrollklage direkt in relativ kurzer Zeit die Situation von Millionen von Hartz IV Betroffenen verbessern.

In einer schriftlichen Antwort begründeten Renate Künast und Jürgen Trittin ihre Absage damit, dass eine solche Klage von Seiten der Betroffenen „geeigneter“ wäre. Wer sich selber als Betroffener ohne viel Geld in der Hinterhand durch sämtliche Instanzen klagen musste, wird dies anders einschätzen.

Quelle: gegen-hartz.de


Zu geriner Zuverdienst

1. Oktober 2011

Die Zuverdienst-Regelungen bei Hartz IV schrecken Betroffene eher ab, einen 400 Euro Job anzunehmen. Im Gegensatz dazu nehmen immer mehr Menschen einen Mini-Minijob bis zu 160 Euro an. Das ergibt sich aus einer Statistik des Forschungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit.

Wer einen 400 Eurojob annimmt, für den verbleiben gerade einmal 160 Euro ohne Anrechnung. Der Rest wird auf die Regelleistungen angerechnet. Bei einem Verdienst aus 400 Euro werden 100 Euro als sogenannter Pauschalfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II abgezogen. Verbleibt ein Restverdienst von 300 Euro. Danach wird ein Freibetrag nach § 30 SGB II (20 Prozent von 300 Euro) abgezogen: Verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 240 Euro. Dieser Betrag wird auf das laufende Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet, nur 160 Euro bleiben übrig.

Weil ein 400 Eurojob demnach kaum eine finanzielle Verbesserung darstellt, nehmen nicht viele Hartz IV-Betroffene einen solchen Job an. Laut Statistiken der Bundesagentur für Arbeit sind zwar die Minijobs bis 400 Euro um 105.000 gestiegen, allerdings fallen davon 94.000 in die Kategorie der „160-Euro-Jobs“. Die Zahl derjenigen, die zwischen 400 und 800 Euro hinzuverdienen, stieg auch vergleichsweise gering an. Die Verdienste über 800 Euro gingen sogar in dem untersuchten Zeitraum deutlich zurück. Zwar hatte der Gesetzgeber die Hinzuverdienstmöglichkeiten über 800 Euro im Juli diesen etwas verbessert, an der Situation änderte sich dennoch nichts.

Quelle: gegen-hartz.de


Kinder brauchen weniger Wasser

26. September 2011

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gehört zu den besten Kunden der Post. Jahr für Jahr verschickt die Behörde etwa 25 Millionen Hartz-IV-Bescheide. Künftig dürfte die Zahl dieser Schreiben um etliche hunderttausend zunehmen. Dies liegt an einem Paragraphen, der bei der Hartz-IV-Reform Anfang 2011 – weitgehend unbemerkt – ins Sozialgesetzbuch II wanderte. Dabei geht es um die unter Juristen durchaus ernsthaft diskutierte Frage, wie viele Euro einem Hartz-IV-Bezieher mit einem Boiler zusätzlich zustehen und ob Babys mehr oder weniger Warmwasser für die tägliche Hygiene benötigen als ältere Geschwister.

Bundesweit gibt es etwa 3,4 Millionen Hartz-IV-Haushalte. Etwa 20 Prozent von ihnen versorgen sich getrennt von der Heizung elektrisch mit Warmwasser. Sie nutzen Boiler, Durchlauferhitzer oder eine Gastherme, um ihr warmes Wasser zu bekommen – und erhalten deshalb extra Geld vom Jobcenter. Dafür sorgt der neue Paragraph, der mitten hineinführt in die Irrungen und Wirrungen der deutschen Sozialgesetzgebung.

Bei der Hartz-IV-Reform einigten sich Bund und Länder darauf, die Kosten für Warmwasser in Höhe von früher 6,47 Euro für einen Erwachsenen aus der Berechnung des Regelsatzes von derzeit monatlich 364 Euro herauszunehmen. Der Anteil muss deshalb nicht wie in der Vergangenheit bei der Übernahme ihrer Ausgaben für die Miete und Mietnebenkosten wieder abgezogen werden. Dies funktioniert aber nur bei Hartz-IV-Empfängern mit Zentralheizung und einer entsprechenden Abrechnung.

Bei den anderen mit Boilern sind die Kosten für das Warmwasser versteckt in der Stromrechnung enthalten, die sie selbst zahlen müssen. Diesen Mehraufwand sollen die Jobcenter rückwirkend seit 2011 erstatten. Ein Alleinstehender erhält acht Euro im Monat für die warme Dusche. Bei 14- bis 17-Jährigen sind es vier, bei 6- bis 13-jährigen Kindern drei Euro. Dies entspricht immer einem bestimmten Prozentsatz ihres jeweiligen Regelsatzes. Kleinkindern bis zu fünf Jahren stehen zum Beispiel 215 Euro Hartz IV zu. Ihr Warmwasser-Mehrbedarf beläuft sich auf 0,8 Prozent, aufgerundet sind das zwei Euro.

Die Pauschalen, die auf Daten über den Energieverbrauch in Privathaushalten beruhen, dürften ausreichend Stoff für viele neue Hartz-IV-Verfahren vor den Sozialgerichten bieten: Brauchen Kinder mit Windeln nicht häufiger warmes Wasser als diejenigen, die die Toilette benutzen? Benötigt ein 17-Jähriger, der einen Kopf größer als sein Vater ist, nicht mehr warmes Wasser als sein Erzeuger und damit einen höheren Zuschlag?

Harald Thomé, Chef des Erwerbslosenvereins Tacheles in Wuppertal, ist überzeugt, dass “das Bemessungsverfahren für den Energie- und den Warmwasseranteil des Kinderregelsatzes jeglicher empirischen Grundlage entbehrt”. Er rechnet mit einer Klagewelle in Sachen Warmwasser. In den Jobcentern hat der Paragraph dazu geführt, dass die Mitarbeiter genau auf die Geburtstage der jungen Hartz-IV-Empfänger achten: Immer wenn ein Kind von der einen in die nächste Altersgruppe rutscht und sich die Warmwasser-Pauschale dadurch erhöht, ist ein neuer Hartz-IV-Bescheid nötig.

Thomas Schneider, Geschäftsführer eines der größten Jobcenter Deutschlands in Berlin-Mitte, sagt: “Unsere Kernaufgabe ist es, Menschen in Beschäftigung zu bringen. So verständlich die individuellen Anliegen sozial auch sind, in der Zeit, in der wir uns mit Warmwasser-Pauschalen beschäftigen, bringen wir niemanden in Arbeit.”

Thomas Öchsner, Süddeutsche Zeitung, 22.09.2011