Der Einsatz von so genannten „Ein-Euro-Jobbern“ in einer Kommune unterliegt der Mitbestimmung des jeweiligen Personalrats. Denn hierin liegt eine Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Der Personalrat muss daher im Interesse der regulär Beschäftigten prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beschäftigung eines „Ein- Euro-Jobbers“ vorliegen und durch dessen Tätigkeit keine regulären Beschäftigungsmöglichkeiten verdrängt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste in zwei Fällen darüber entscheiden, ob die Besetzung von so genannten „Ein-Euro-Jobs“ durch Kommunen dem Mitbestimmungsrecht der kommunalen Personalräte unterliegt. Die Kommunen hatten Langzeitarbeitslose ohne Beteiligung des Personalrats jeweils für sechs Monate in folgenden Bereichen der
Stadtverwaltung eingesetzt:
* Betreuung des Informationsschalters im Stadthaus,
* Aktualisierung und Umorganisation des Bauaktenarchivs,
* gärtnerische Pflegearbeiten in den öffentlichen Grünanlagen,
* Unterstützungsarbeiten in Kindertagesstätten und Jugendzentren
* sowie Unterstützungsarbeiten bei örtlichen Erhebungen und Geschwindigkeitsmessungen.
Der Personalrat der Stadt machte in beiden Fällen eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts geltend, da der Einsatz von „Ein-Euro-Jobbern“ eine Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinne darstelle. Das BVerwG gab den Personalräten recht und bestätigte das von ihnen in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht. Die Vorinstanzen sind in diesen beiden Fällen zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangt: Während der Hessische VGH am 22.6.2006 (Az.: 22 TL 2779/05) entschieden hat, dass der Einsatz von „Ein-Euro-Jobbern“ mitbestimmungspflichtig ist, hat das OVG Rheinland-Pfalz am 17.5.2006 (Az.: 5 A 11752/05.OVG) ein Mitbestimmungsrecht verneint.
BVerwG PM Nr.17 vom 21.3.2007