Das Bundessozialgericht (BSG) hat festgestellt (B 14 AS 98/10 R), dass Menschen, die zu Ein-Euro-Jobs herangezogen wurden, die gegen die Zusätzlichkeitsforderung verstoßen, einen Anspruch auf Wertersatz aus der Differenz Sozialleistung, Sozialversicherung und Mehraufwandentschädigung zum Tariflohn haben. Laut Bericht des Bundesrechnungshofs vom 12.08.2010 verstoßen mehr als die Hälfte aller Ein-Euro-Jobs dagegen. Zusätzlichkeit bedeutet, dass der Job zusätzlich zu bestehen Arbeitsplätzen angeboten werden muss, nicht anstatt vorhandener Arbeitsplätze. Der Ein-Euro-Job darf also keine regulären Jobs verdrängen.
Es ist aus der Veröffentlichung des BSG noch nicht ersichtlich, wie der Wertersatz geltend zu machen ist. Klar ist, er muss sich gegen das Jobcenter richten, und es besteht mindestens eine dreijährige Rückwirkungsfrist (§ 195 BGB), vielleicht sogar eine vierjährige (§ 45 SGB I). Wie das Wertersatzverfahren genau aussehen kann, ist ohne Urteilsbegründung noch nicht klar. Die Zeit bis dahin kann allerdings schon genutzt werden, um an der Glaubhaftmachung dahingehender Ansprüche zu arbeiten. Also welche Tätigkeit wurde durchgeführt, warum verstößt sie gegen die Zusätzlichkeit, wie kann die jeweilige Behauptung bewiesen werden. Wir wünschen viel Erfolg.