Um eine Eingliederung in das Berufsleben im Sinne des Gesetzgebers zu unterstützen, gibt es sogenannte Eingliederungsvereinbarungen. Die Betroffenen haben bei der Gestaltung kaum Möglichkeiten der Einflussnahme und werden zumeist zu Dingen gedrängt, die sie überhaupt nicht wollen. Der Vertrag wird immer unter Androhung der Mitwirkungspflicht (Sanktionen) geschlossen. Wer gegen die Vereinbarungen verstößt, wird mit Hartz IV Kürzungen bestraft.
Ein Bericht des Bundesarbeitsministeriums an den Haushaltsausschuss des Bundestags zeigte nun, dass ausnahmslos alle geprüften Eingliederungsvereinbarungen rechtswidrig waren. Die Prüfer des Ministeriums hatten zwölf Jobcenter von Berlin-Mitte bis Villingen-Schwenningen überprüft. Jede dritte Vereinbarung enthielt beispielsweise keine Angaben darüber, welchen Ein-Euro-Job der Betroffene ausüben soll. In nur zwei Drittel der geprüften Verträge wurde überhaupt vermerkt, welche Eigeninitiative erwartet wird. „Hierbei wurden allerdings häufig Textbausteine verwendet, die nicht individuell auf den Einzelfall eingingen“, heißt es in dem Prüfbericht.
Eine Eingliederungsvereinbarung muss man übrigens nicht unterschreiben. Zahlreiche Sozialgerichte quer durch die Republik haben entschieden, dass niemand gezwungen werden kann, eine Eingliederungs-Vereinbarung zu unterschreiben (“Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar…”). Niemandem darf das Arbeitslosengeld gekürzt werden, wenn er sich weigert, die Eingliederungs-Vereinbarung zu unterschreiben. Was man beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung beachten muss steht hier.