Eckregelsatz
Alleinstehende: 374 Euro
Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft: je 337 Euro
Kinder bis fünf Jahre: 219 Euro
Kinder von sechs bis dreizehn Jahren: 251 Euro
Kinder von 14 bis 17 Jahren: 287 Euro
18- bis 24-Jährige im elterlichen Haushalt Lebende und Personen dieser Altersgruppe, die ohne Zustimmung ausgezogen sind (U25 Regelung): 299 Euro
ALG II-Mehrbedarf 2012
Für besondere Lebensumstände gewährt die Bundesagentur Arbeitslosengeld II-Beziehern einen Zuschlag für einen Mehrbedarf. Dieser muss individuell beantragt werden und gilt nur bei Antragsstellung. Ab dem neuen Jahr 2012 werden die Beträge für Mehrbedarf jedoch nicht mehr gerundet.
Mehrbedarf für Schwangere
Ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent der Regelleistung.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren, bzw. zwei und drei Kindern unter 16 Jahren: 36 Prozent des Regelsatzes (Der Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern wird mit 12 Prozent des Regelsatzes pro Kind – maximal 60 Prozent des Regelsatzes – berechnet.)
Mehrbedarf für erwerbsunfähige Schwerbehinderte
Erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G: 17 Prozent des Regelsatzes.
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte
Erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Paragraph 33 des Sozialgesetzbuches IX erhalten: 35 Prozent des Regelsatzes.
Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung
Je nach Bedarf 25,56 bis 61,36 Euro (z.B. für cholesterinarme Kost oder Spezialnahrung wegen Diabetes).
ALG II-Mehrbedarf für Warmwasserbereitung
Es besteht Anspruch auf den neu eingeführten Mehrbedarf für Warmwasserbereitung, wenn die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung erfolgt (z.B. Durchlauferhitzer oder Gasetagenheizungen).
Der Mehrbedarf für Warmwasser für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen mit minderjährigem Partner beträgt 8,60 Euro. Für Partner ab 18 Jahren werden 7,75 Euro berechnet. 18- bis 24jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht volljährigen Kindern) erhalten 6,88 Euro. Für 14- bis 17-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht Kindern oder minderjährigen Partnern) werden 4,02 Euro berechnet. Kindern im Alter von sechs bis dreizehn Jahren steht ein Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 3,01 Euro zu. Für Kinder bis fünf Jahre wird 1,75 Euro angesetzt.