Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 (Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung). Diese Grenzen gelten auch für Sozialeinkommen, sofern sie auf ein Pfändungschutzkonto gehen. Das möglicherweise über diesen Grenzen liegende pfändbare Einkommen wird nicht durch Substraktion der Freibeträge vom Einkommen ermittelt, sondern ausschließlich durch Anwendung der Tabelle des Bundesjustizministeriums; dadurch entsteht effektiv ein geringfügig höherer Freibetrag.
Quelle: gegen-hartz.de