In der Praxis werden seitens des Erwerbslosen abgelehnte Eingliederungsvereinbarungen mit einem Verwaltungsakt seitens des Jobcenters beantwortet und erzwungen. Doch ein Erzwingen kann nicht stattfinden, wenn noch nicht einmal ein zielführendes Gespräch stattgefunden hat – das entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 195/11 R).
Im verhandelten Fall hatte ein erwerbsloser Agrarwissenschaftler gegen den Verwaltungsakt des Jobcenters geklagt. Der Kläger hatte vom Jobcenter des Landkreises Sigmaringen eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung erhalten, die der Kläger unterschreiben sollte. Doch die aufgezählte Punkte entsprachen nicht dem Willen des Betroffenen. So widersetzte sich dieser der Unterschrift, woraufhin das Jobcenter die EV als Verwaltungsakt erlies.
Der Bescheid trug den gleichen Inhalt wie die zuvor abgelehnte Eingliederungsvereinbarung. Die benannten „Vereinbarungen“ zur Reintegration sollten zehn Monate gelten. Dagegen setzte sich der Betroffene zur Wehr. Das Bundessozialgericht gab der Klage statt und sah zahlreiche Punkte in dem Bescheid als rechtswidrig an. Bereits eine Gültigkeitsdauer von zehn Monaten überschreite den vorgeschriebenen Zeitraum – maximal sechs Monate sind legal.
Die Richter schoben auch der gängigen Praxis einen Riegel vor, Eingliederungsvereinbarungen bei Ablehnung gleich mit einem Verwaltungsakt zu begegnen. „Ein Bescheid ist erst zulässig, wenn der Leistungsberechtigte die zuvor vorgelegte Eingliederungsmaßnahme ohne Begründung abgelehnt hat“, so die Richter des 14. Senats. Damit stellten sich die Richter in einigen Punkten gegen eine damaliges Urteil des 4. Senats des BSG. Damals hatten die Bundessozialrichter entschieden, dass Bezieher von Hartz IV-Leistungen keinen Anspruch auf eine individuelle Eingliederungsvereinbarung haben (Az.: B 4 AS 13/09 R).
Quelle: gegen-hartz.de