Jobcenter muss Nachilfe finanzieren

An der Bergstraße hat der „Verein Integration durch Bildung“ (VIB) gegen einen negativ beschiedenen Antrag auf außerschulische Lernförderung erfolgreich Widerspruch eingelegt. Das Darmstädter Sozialgericht regelte den Fall in einem Vergleich. Die polnische Mutter eines Grundschulkindes mit Förderbedarf in Rechtschreibung hatte sich an den Verein gewandt. Ergebnis: Der Eigenbetrieb „Neue Wege“ im Kreis Bergstraße muss 75 Prozent der Nachhilfekosten übernehmen, und zwar vorerst ohne zeitliche Beschränkung.

Alles weitere findet ihr in diesem Artikel (hier als pdf) des Bergsträßer Anzeigers vom 10.10.2014.

Hartz 5 – Ein Hartz IV-Roman

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Schluss mit dem Gejammer! In diesem Roman lernt man nicht nur die kafkaesk anmutenden und oft entwürdigenden Bedingungen kennen, denen Hartz IV-Bezieher unterworfen sind. Hier gibt es auch die Erwerbsloseninitiative „Hartz 5“, deren Team die Jobcenterbürokratie mit unkonventionellen Methoden und anarchischem Witz aufmischt.

Ein informativer, authentischer und unterhaltsamer Roman über eines der großen sozialen Probleme unserer Zeit und ein diebisches Lesevergnügen. Der Autor ist Journalist und Mitarbeiter einer Erwerbslosengruppe. Viele der geschilderten Situationen haben sich so ähnlich tatsächlich zugetragen.

Peter Hetzler: Hartz 5 – Ein Hartz IV-Roman
Printausgabe: Ausverkauft, antiquarisch versuchen
153 Seiten, 9,90 Euro, ISBN 978-3-7322-3790-6
E-Book: Nur noch als pdf.

Leseprobe, Rezensionensauszüge + Bestellkontakt gibt es hier.

Eingliederungsvereinbarung nicht ohne Profiling

In der Praxis werden seitens des Erwerbslosen abgelehnte Eingliederungsvereinbarungen mit einem Verwaltungsakt seitens des Jobcenters beantwortet und erzwungen. Doch ein Erzwingen kann nicht stattfinden, wenn noch nicht einmal ein zielführendes Gespräch stattgefunden hat – das entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 195/11 R).

Im verhandelten Fall hatte ein erwerbsloser Agrarwissenschaftler gegen den Verwaltungsakt des Jobcenters geklagt. Der Kläger hatte vom Jobcenter des Landkreises Sigmaringen eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung erhalten, die der Kläger unterschreiben sollte. Doch die aufgezählte Punkte entsprachen nicht dem Willen des Betroffenen. So widersetzte sich dieser der Unterschrift, woraufhin das Jobcenter die EV als Verwaltungsakt erlies.

Der Bescheid trug den gleichen Inhalt wie die zuvor abgelehnte Eingliederungsvereinbarung. Die benannten „Vereinbarungen“ zur Reintegration sollten zehn Monate gelten. Dagegen setzte sich der Betroffene zur Wehr. Das Bundessozialgericht gab der Klage statt und sah zahlreiche Punkte in dem Bescheid als rechtswidrig an. Bereits eine Gültigkeitsdauer von zehn Monaten überschreite den vorgeschriebenen Zeitraum – maximal sechs Monate sind legal.

Die Richter schoben auch der gängigen Praxis einen Riegel vor, Eingliederungsvereinbarungen bei Ablehnung gleich mit einem Verwaltungsakt zu begegnen. „Ein Bescheid ist erst zulässig, wenn der Leistungsberechtigte die zuvor vorgelegte Eingliederungsmaßnahme ohne Begründung abgelehnt hat“, so die Richter des 14. Senats. Damit stellten sich die Richter in einigen Punkten gegen eine damaliges Urteil des 4. Senats des BSG. Damals hatten die Bundessozialrichter entschieden, dass Bezieher von Hartz IV-Leistungen keinen Anspruch auf eine individuelle Eingliederungsvereinbarung haben (Az.: B 4 AS 13/09 R).

Quelle: gegen-hartz.de